BdF-Nachrichten

Endet auf 1,80 m die menschliche Würde?

Friedhofsgärtner fordern Politiker und Sozialämter dazu auf, die geltende Rechtsprechung im Schonvermögen bei Begräbnis- und Grabpflegerücklagen einzuhalten

Manche Sozialämter werten Begräbnis- und auch Grabpflegerücklagen nicht als Schonvermögen und fordern in den schlimmsten Fällen sogar die Kündigung von Vorsorgeverträgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2003 geurteilt, der Wunsch von Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, sei sozialhilferechtlich zu respektieren. D.h. ihnen seien in Notsituationen in jedem Fall die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben (Schonvermögen).

„Doch über die geltende Rechtsprechung setzen sich die Sozialämter in der Praxis viel zu häufig hinweg und bewegen Betroffene oder deren Angehörige dazu, mühsam angesparte Sicherheiten für eine angemessene Totenruhe aufzugeben“, weiß Birgit Ehlers-Ascherfeld, Vorsitzende des Bundes deutscher Friedhofsgärtner (BdF) im Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG). „Wir fordern daher die Politik auf, hier mittels eines Erlasses die Sozialämter über die Rechtslage nachhaltig aufzuklären und einzufordern, den Rechtsanspruch der Hilfesuchenden auf eine angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge gelten zu lassen“, so Ehlers-Ascherfeld.

Wie viele Rücklagen tatsächlich für eine angemessene Bestattung und Grabpflege in einer Notlage einbehalten werden dürfen, darüber entscheidet auch das regional unterschiedliche Preisgefüge. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise liegt die Preisspanne bei der Bestattungsvorsorge zwischen 3.200 und 6.500 Euro und bei den Grabpflegeverträgen zwischen 2.410 und 20.980 Euro. „Erhöhen die Sozialämter den Druck auf die Personen – im Übrigen sind das oft ältere Menschen – müssen die Betroffenen ihr Recht einklagen, was zu einer sehr unangenehmen Situation führt. Aus unserer Sicht ist das ein untragbarer Zustand“, erklärt Ehlers-Ascherfeld abschließend.

Bildunterschrift zu Würdevoller Abschied:
Vorsorge für eine würdige Bestattung und regelmäßige Grabpflege gehören zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen und deren Angehörigen.
Quelle: BdF, Bonn

Kastenelement: Urteile zum Schonvermögen
•    2003 bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht die Bestattung und Grabpflege als Schonvermögen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5C84.02
•    2008 bestätigte das Bundessozialgericht das Antasten einer angemessenen Bestattungsvorsorge als nicht zumutbare Härte: AZ 8/9b SO 8/06 im Urteil vom 18. März 2008